Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 222/02 |
Schlagzeile: |
Kein Arbeitslohn, wenn Arbeitnehmer bei Banksonderreisen die Reisebetreuung übernehmen
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Banksonderreise, Reisebetreuung, Reisekosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Teilnahme von Arbeitnehmern an Reisen des Arbeitsgebers, die dieser als Banksonderreisen durchführt und die Arbeitnehmer hierbei mit übergreifenden Reisebetreuungsaufgaben beauftragt, stellt in Höhe der ersparten Reisekosten jedenfalls dann keinen Arbeitslohn dar, wenn dies auf einem langjährig geübten Marketingkonzept beruht, im wesentlichen dieselben Mitarbeiter mit der Reisebegleitung betreut und sie nicht von ihren Ehegatten begleitet werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.