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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.06.2005
Aktenzeichen: II R 6/04

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2003
Aktenzeichen: 1 K 1265/01

Schlagzeile:

Entschädigung für die Betriebseinschränkung und Betriebsverlagerung als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

Schlagworte:

Entschädigung, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

2. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt ausschließlich die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an anderen Vermögensgütern des Veräußerers eintreten.

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