Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.06.2005 |
Aktenzeichen: | II R 6/04 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 1265/01 |
Schlagzeile: |
Entschädigung für die Betriebseinschränkung und Betriebsverlagerung als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung
Schlagworte: |
Entschädigung, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt ausschließlich die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an anderen Vermögensgütern des Veräußerers eintreten.