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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.07.2005
Aktenzeichen: 6 K 2422/04

Schlagzeile:

Zum Bezug von Kindergeld berechtigende Berufsausbildung endet nicht zwingend mit Ablegung einer (akademischen) Prüfung

Schlagworte:

Berufsausbildung, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Mit der Ablegung einer (akademischen) Prüfung muss die - zum Bezug von Kindergeld berechtigende - Berufsausbildung nicht in jedem Falle beendet sein. Werden zunächst die Mindestvoraussetzungen für eine Anstellung im erstrebten Beruf geschaffen und anschließend durch weitere Qualifikationsmaßnahmen ergänzt, weil sich herausstellt, dass die Mindestvoraussetzungen allein für eine Anstellung nicht ausreichend sind, ist die Berufsausbildung nicht bereits mit dem Ablegen der ersten Prüfung, sondern erst mit den weiteren Qualifizierungsmaßnahmen abgeschlossen.

Hintergrund: Für in Berufsausbildung befindliche Kinder (bis zum 27. Lebensjahr) kann Kindergeld gewährt werden. Nach Beendigung der Berufsausbildung kann für Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich kein Kindergeld mehr geleistet werden, auch wenn sie arbeitslos sind.

Im Streitfall hatte die 1977 geborene Tochter des Klägers im November 2003 die Diplom-Hauptprüfung an einer Universität im Fach Psychologie mit der Note „sehr gut“ bestanden. In der Folgezeit war sie bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Die Tochter hatte kein eigenes Einkommen und wurde vom Kläger weiter finanziell unterhalten. Sie war weiterhin für das Sommersemester an der Universität eingeschrieben und besuchte verschiedene Lehrveranstaltungen. Mit Bescheinigung eines Universitätsinstitutes wurde der Tochter bescheinigt, dass die Lehrveranstaltungen sie zusätzlich für die angestrebte Tätigkeit als Diplom-Psychologin qualifizierten. Die Teilnahme an weiteren Fortbildungsmaßnahmen wurde bis Dezember 2004 von der Agentur für Arbeit mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds gefördert.

Mit Bescheid vom August 2004 hob die auch für das Kindergeld zuständige Agentur für Arbeit die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab Dezember 2003 auf und forderte das bis April 2004 gezahlte Kindergeld zurück. Das wurde damit begründet, dass die Berufsausbildung der Tochter mit der erfolgreichen Prüfung im November 2003 beendet worden sei. Aufgrund des Abschlusses des Studiums sei sie befähigt, einen Beruf auszuüben. Die nach Studienabschluss aufgenommenen Aktivitäten der Tochter seien nicht notwendig gewesen, um den Beruf einer Diplom-Psychologin auszuüben.

Die dagegen angestrengte Klage war jedoch erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Universitätsstudium sei zwar regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen sei, weil der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf im Regelfall erst dann möglich sei, wenn die zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliege. Das bedeute aber im Umkehrschluss nicht zwangsläufig, dass eine Ausbildung mit dem Absolvieren einer akademischen Prüfung auch immer abgeschlossen sein müsse. Offensichtlich sei die mit der Note „sehr gut“ erfolgreiche Prüfung allein nicht ausreichend gewesen, eine Anstellung zu finden. Tatsächlich seien für die Berufsausübung weitere Qualifikationsmerkmale notwendig gewesen. Daher dienten die von der Tochter ergriffenen Maßnahmen auch dazu, sie weiter für die Ausübung eines Berufs zu qualifizieren und seien deswegen noch der Berufsausbildung zuzurechnen.

Das FG Rheinland-Pfalz fügte weiter hinzu, unter arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten sei die Vorgehensweise der Tochter sogar sinnvoll, nämlich zunächst durch ein frühes Ablegen der Diplomprüfung eine zielgerichtete Vorgehensweise zu dokumentieren und die Mindestvoraussetzungen für eine Anstellung in dem erstrebten Beruf frühzeitig zu schaffen. Es könne dem Vater aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn seine Tochter diese Mindestvoraussetzungen durch weitere Qualifikationsmaßnahmen ergänze, soweit die Erfahrung zeige, dass sie – die Mindestvoraussetzungen - allein für eine Anstellung nicht ausreichend seien. In diesem Falle sei die Berufsausbildung nicht bereits mit dem Ablegen einer Prüfung, sondern erst mit den weiteren Qualifizierungsmaßnahmen abgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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