Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2003 |
Aktenzeichen: | 10 K 4968/02 E |
Schlagzeile: |
Bildung einer Ansparabschreibung durch einen Landwirt für die Herstellung von Kühen
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Kühe, Landwirtschaft, Rücklage
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 26/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig.
In welcher Höhe kann ein Landwirt eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG für die Herstellung von Kühen bilden? Muss von den Herstellungskosten der Kühe der Schlachtwert abgezogen werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 3; EStG § 13
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2006, Aktenzeichen IV R 26/05 (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt.