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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2003
Aktenzeichen: 10 K 4968/02 E

Schlagzeile:

Bildung einer Ansparabschreibung durch einen Landwirt für die Herstellung von Kühen

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Kühe, Landwirtschaft, Rücklage

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 26/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig.
In welcher Höhe kann ein Landwirt eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG für die Herstellung von Kühen bilden? Muss von den Herstellungskosten der Kühe der Schlachtwert abgezogen werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 3; EStG § 13

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2006, Aktenzeichen IV R 26/05 (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt.

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