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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2005
Aktenzeichen: 5 K 184/04

Schlagzeile:

Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung von Geldspielautomatenbetreibern

Schlagworte:

Bestandskraft, Festsetzungsverjährung, Geldspielautomat, Gemeinschaftsrecht, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung von Geldspielautomatenbetreibern ist unter Berufung auf die sog. Emmott´sche Fristenhemmung nicht möglich.

Hintergrund: Das Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Klage einer Geldspielautomatenbetreiberin zurückgewiesen. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit ihre Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsatzsteuerbescheide waren bestandskräftig geworden. Zur Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Im Februar 2005 hatte der EuGH entschieden, dass auch der Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von öffentlichen Spielbanken (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) steuerfrei zu stellen sei (EuGH v. 17.2.2005 – C 453/02, UR 2005, 194 – Rechtssache Linneweber).

Hinsichtlich der Durchbrechung der Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide berief sich die Klägerin auf ein weiteres Urteil des EuGH, wonach ein Mitgliedstaat der EU einem Steuerpflichtigen vor der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EU-Richtlinie nicht die Bestandskraft eines Bescheides entgegen halten könne (EuGH v. 25.7.1991 – C-208/90, UR 1993, 315 – Rechtssache Emmott).

Das Niedersächsische Finanzgericht ist dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt: Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des EuGH in Sachen Emmott sei nicht einschlägig. Dieses Urteil betreffe einen Sonderfall zum irischen Sozialrecht, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne. Im Übrigen rechtfertige der grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts keine Durchbrechung der Bestandskraft.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 51/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Sind bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide, in denen die Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen sind, unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung zu ändern?
2. Verstößt es weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der § 169 ff. AO Bestandskraft bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 169; AO § 355; EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a; AO §§ 169ff; UStG § 4 Nr 9 Buchst b; UStG § 10 Abs 1

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