Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.04.2005 |
Aktenzeichen: | X R 53/04 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 186/98 |
Schlagzeile: |
Abschreibungs-Bemessungsgrundlage im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen innerhalb von drei Jahren nach einer steuerfreien Entnahme
Schlagworte: |
Abschreibung, Betriebsvermögen, Bilanzierung, Einlage, Entnahme
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wird eine Wohnung, die zum land und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und die gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG i.d.F. von 1987 bis 1998 als entnommen gilt, innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme in ein Betriebsvermögen eingelegt, bestimmt sich die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert. Dies ist (höchstens) der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme abzüglich der nach der Entnahme in Anspruch genommenen Abschreibung (AfA).