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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.05.2005
Aktenzeichen: I R 74, 88/04

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2003
Aktenzeichen: 2 K 5657/99; 2 K 5703/99

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

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