Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2005 |
Aktenzeichen: | II R 9/04 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.01.2004 |
Aktenzeichen: | 3 K 1828/01 |
Schlagzeile: |
Beginn der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer bei Erfüllung der Anzeigepflicht durch Notar
Schlagworte: |
Anzeigepflicht, Grunderwerbsteuer, Hemmung, Verjährung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
1. Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige Finanzamt nach, wird der Beginn der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben.
2. Die Aussage im Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90 (BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866), § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 stelle nur auf solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung der Steuerpflichtige verpflichtet ist, nicht aber auch auf solche, die von vom Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten abzugeben sind, ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen eine alleinige Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare besteht.
- Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG bei mehreren Steuerschuldnern