Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.07.2005 |
Aktenzeichen: | V R 63/03 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.07.2003 |
Aktenzeichen: | 18 K 5779/02 AO |
Schlagzeile: |
Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung trotz Antrags auf Dauerfristverlängerung
Schlagworte: |
Ermessen, Steueranmeldung, Umsatzsteuer, Verspätungszuschlag
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das Finanzamt ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung.
2. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.
3. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.