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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.2005
Aktenzeichen: V R 63/03

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.07.2003
Aktenzeichen: 18 K 5779/02 AO

Schlagzeile:

Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung trotz Antrags auf Dauerfristverlängerung

Schlagworte:

Ermessen, Steueranmeldung, Umsatzsteuer, Verspätungszuschlag

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das Finanzamt ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung.

2. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.

3. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.

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