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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.07.2005
Aktenzeichen: 11 K 5828/03 E

Schlagzeile:

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers

Schlagworte:

Nahestehende Person, Untreue, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 54/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2005):
Führen zum eigenen Vorteil begangene Untreuehandlungen eines GmbH-Geschäftsführers (Nichtgesellschafter) bei dem die GmbH (zu 98 Prozent) beherrschenden Gesellschafter zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen, wenn dieser Angehöriger des Geschäftsführers ist und dessen Untreuehandlungen für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen wären (Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte und -pflichten) ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2; KStG § 8 Abs 3 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 22.7.2005 (11 K 5828/03 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.06.2007, Aktenzeichen VIII R 54/05 (Zurückverweisung).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.

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