Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.1997 |
Aktenzeichen: | IV R 42/97 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.11.1996 |
Aktenzeichen: | 9 K 46/93 |
Schlagzeile: |
Anerkennung eines Ausbildungs-Dienstverhältnisses setzt eindeutige Regelung der Arbeitszeit voraus
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Vergütungen im Rahmen eines Ausbildungs-Dienstverhältnisses stellen nur dann Betriebsausgaben dar, wenn der Ausbildungsvertrag den Anforderungen genügt, die für Verträge zwischen nahen Angehörigen gelten. Danach muss der Vertrag klar und eindeutig sein und nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Das ist bei einem Studium mit ergänzender praktischer Ausbildung in der Steuerberaterpraxis des Vaters nicht der Fall, wenn die Arbeitszeit in der Kanzlei nicht eindeutig geregelt und eine Überprüfung von Zeugnissen oder ähnlichen Nachweisen nicht vereinbart wurde.