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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.07.1994
Aktenzeichen: I R 43/94

Schlagzeile:

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) einer verdeckten Gewinnausschüttung liegt beim Finanzamt

Schlagworte:

Ausbildungs-Dienstverhältnis, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) einer verdeckten Gewinnausschüttung liegt beim Finanzamt. Bloße Behauptungen des Finanzamts reichen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht aus.

Hintergrund: Im Streitfall übernahm eine GmbH die Ausbildungskosten für das vierjährige BWL-Studium des im Betrieb mitarbeitenden Sohns des Gesellschafter-Geschäftsführers und zahlte ihm rund 90 Prozent seines letzten Gehalts weiter. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, nach dem Studium für die GmbH weiterhin im Anstellungsverhältnis tätig zu werden und ggf. die Leistungen zeitanteilig zurückzuzahlen, wenn er innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung des Studiums als Angestellter ausscheiden sollte (sog. Ausbildungs-Dienstverhältnis).

Das Finanzamt hatte eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, weil in dem Betrieb keinem anderen Mitarbeiter ähnliche Vereinbarungen angeboten wurden. Dies überzeugte die BFH-Richter nicht. Sofern ein interner Betriebsvergleich nicht möglich ist, können daraus keine negativen Rückschlüsse gezogen werden. Vielmehr hätte das Finanzamt prüfen müssen, ob in anderen Betrieben der Branche entsprechende Vereinbarungen anzutreffen sind (sog. externer Betriebsvergleich).

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