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Quelle:

Spitzenverbände der Krankenkassen
Art des Dokuments: Gemeinsames Rundschreiben
Datum: 12.08.2005
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 01.01.2006

Schlagworte:

Fälligkeit, Sozialversicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 wird die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 01.01.2006 an neu geregelt. Künftig ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen wegen der Umstellung der Fälligkeitsregelung im Januar 2006 nicht über Gebühr belastet werden, kann im Rahmen einer Übergangsregelung der Ende Januar 2006 fällig werdende Beitrags auf die Monate Februar bis Juli 2006 verteilt werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Auswirkungen der neuen Fälligkeitsregelung erörtert und die erzielten Ergebnisse in einer 17seitigen Verlautbarung zusammengefasst.

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