Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2005 |
Aktenzeichen: | II R 21/02 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 491/98 |
Schlagzeile: |
Abschlag für Übergröße bei der Bewertung von Grundstücken
Schlagworte: |
Bebautes Grundstück, Bedarfsbewertung, Bewertung, Bewertungsabschlag, Bodenrichtwert, Mindestwert, Übergröße
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert kann der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend.
2. Ein Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der Größe des zu bewertenden Grundstücks ist nur vorzunehmen, wenn der Gutachterausschuss Umrechnungskoeffizienten für die Grundstückgrößen vorgegeben hat (vgl. R 161 Abs. 3 ErbStR).