Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.06.2005 |
Aktenzeichen: | VI R 109/00 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.10.1999 |
Aktenzeichen: | 14 K 4736/97 E |
Schlagzeile: |
Kein Progressionsvorbehalt bei Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Haushaltshilfe
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Haushaltshilfe, Krankengeld, Lohnersatzleistung, Progressionsvorbehalt, Verdienstausfall
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Über folgende Frage hatte der BFH zu entscheiden:
Unterliegen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse (AOK) nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V als vergleichbare Lohnersatzleistungen (Verdienstausfall der Pflegeperson) dem Progressionsvorbehalt oder handelt es sich bei der Vergütung an den Ehemann der bei der AOK versicherten Ehefrau für deren krankheitsbedingten Pflege während seines unbezahlten Urlaubs um steuerfreien Aufwandsersatz?