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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.04.2005
Aktenzeichen: XI R 82/03

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2003
Aktenzeichen: 1 K 6926/01 F

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) und einer Büro- und Praxisgemeinschaft

Schlagworte:

Anteil, Bürogemeinschaft, Freiberufliche Tätigkeit, Gemeinschaftspraxis, Mitunternehmerrisiko, Mitunternehmerschaft, Praxisgemeinschaft, Tarif, Veräußerung

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.

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