Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.04.2005 |
Aktenzeichen: | XI R 82/03 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 6926/01 F |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) und einer Büro- und Praxisgemeinschaft
Schlagworte: |
Anteil, Bürogemeinschaft, Freiberufliche Tätigkeit, Gemeinschaftspraxis, Mitunternehmerrisiko, Mitunternehmerschaft, Praxisgemeinschaft, Tarif, Veräußerung
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.