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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.07.2005
Aktenzeichen: 1 K 1130/05

Schlagzeile:

Jura studierende Krankenschwester im 36. Semester kann Studienkosten steuerlich nicht geltend machen

Schlagworte:

Fortbildung, Studium

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob, bzw. inwieweit Aufwendungen für ein Studium steuerlich berücksichtigt werden können.

Die Ehefrau des Klägers war als Krankenschwester beschäftigt und im Wintersemester 02/03 im 36. Fachsemester an einer Universität eingeschrieben. In der Einkommensteuererklärung 2003 machten der Kläger und seine Ehefrau für das Jurastudium 1.227 € geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen, weil die Absicht, auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht erkennbar sei.
Im dagegen angestrengten Klageverfahren wandte der Kläger ein, seine Ehefrau sei schon in jungen Jahren als Krankenschwester tätig gewesen. Ihr Berufstraum sei es, Juristin zu werden. Nach dem Abendgymnasium habe sie im Alter von 35 Jahren das Jurastudium begonnen. Da deshalb nur Nachtdienste möglich gewesen seien, habe sie auf eine leitende Stellung in ihrem alten Beruf verzichten müssen. Dass man all diese Beschwernisse auf sich genommen habe, spreche in keiner Weise dafür, dass das Studium als Hobby anzusehen sei. Die Ehefrau wolle als Anwältin tätig werden. Da Selbständige keiner Altersbeschränkung unterlägen, könne sie durchaus noch 20 Jahre als Juristin tätig sein.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- seien Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit abgeschlossener Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten setze jedoch voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichenden konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit ständen.
Am Nachweis letztgenannter Voraussetzungen fehle es allerdings. Selbst wenn man einräume, dass die Berufstätigkeit (0,6 Stelle im Nachtdienst) der Ehefrau des Klägers neben dem Studium fortgesetzt worden sei, könne nicht übersehen werden, dass sie inzwischen (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) eine Studienzeit von 20 Jahren und 40 Fachsemestern, also mehr als das vierfache der Regelstudienzeit, verbracht habe, ohne dass bisher eine Anmeldung zum ersten Staatsexsamen erfolgt sei. Außerdem sei sie seit anderthalb Jahren arbeitslos und hätte damit genug Zeit zur Vorbereitung auf das erste Staatsexamen gehabt. Eine Zulassung als Anwältin sei zudem nur möglich, wenn das zweite Staatsexamen nach einer Referendarzeit von mindestens 24 Monaten erfolgreich abgelegt worden sei. Da die Ehefrau mittlerweile 54 Jahre alt sei, könne nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Studienaufwendungen in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin ständen.
Ein Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine Absicht der späteren Berufausübung nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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