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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2005
Aktenzeichen: 4 K 1951/04

Schlagzeile:

Unterschiedliche Bewertung inländischen und ausländischen Betriebsvermögens bei der deutschen Erbschaftsteuer

Schlagworte:

Ausland, Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Gemeinschaftsrecht, Steuerbegünstigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 35/05 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2005) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Verstößt die Nichtgewährung des Wertabschlags und des Freibetrags für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 4 ErbStG auf ausländisches Betriebsvermögen gegen Gemeinschaftsrecht?
Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH durch Beschluss vom 11. April 2006 (Az. des EuGH: C-256/06).
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13a Abs 4; ErbStG § 21 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 16.6.2005 (4 K 1951/04)

Hinweis: Das Verfahren II R 35/05 ist bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-256/06 ausgesetzt (Beschluss vom 11.04.2006).

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