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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2005
Aktenzeichen: IV R 11/04

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2002
Aktenzeichen: 13 K 2597/92

Schlagzeile:

Festsetzungsverjährung für eine Änderung aufgrund rückwirkenden Ereignisses

Schlagworte:

Änderung, Festsetzungsverjährung, Grundlagenbescheid, Rückwirkendes Ereignis, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. August 1999 IV R 73/98).

2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist dann der Erlass des Veranlagungsbescheides, mit dem die Korrektur des Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt wurde.

3. Die Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr Festsetzungsverjährung ein, so ist die Gewinnkorrektur des darauf folgenden Jahres so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahres zutreffend angepasst worden.

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