Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.04.2004
Aktenzeichen: 7 K 690/01 E

Schlagzeile:

Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Arbeitslohn, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Steuerbefreiung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuschlag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Fehlt es im Arbeitsvertrag an einer eindeutigen Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit, führen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 31/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.8.2005):
Hängt die Steuerbefreiung bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn nach § 3b EStG auch bei der nicht beherrschenden Gesellschafterin (und Arbeitnehmerin) einer GmbH davon ab, ob die regelmäßige Tagesarbeitszeit im Arbeitsvertrag genau festgelegt ist? Anderenfalls Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3b; EStG § 20
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 1.4.2004 (7 K 690/01 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2006, Aktenzeichen VIII R 31/05 (Zurückverweisung).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.

zur Suche nach Steuer-Urteilen