Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.02.2004 |
Aktenzeichen: | 17 K 6386/02 E |
Schlagzeile: |
Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
Schlagworte: |
Angemessenheit, Arbeitszimmer, Doppelte Haushaltsführung, Notwendigkeit, Wohnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 24/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Notwendiger Mehraufwand der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung – Ist bei einer Einzelperson eine ca. 60 qm große Wohnung am Beschäftigungsort angemessen? Kann der Kläger als Geschäftsführer einer Bank den darüber hinausgehenden Mehraufwand für eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 94 qm, die von ihm nach den Vorstellungen des Arbeitgebers auch für berufliche Besprechungen und zur Repräsentation genutzt wird, nur dann als beruflich veranlasste Erwerbsaufwendungen abziehen, wenn die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gegeben ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 12
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2007, Aktenzeichen VI R 24/05 (Zurückverweisung).
Hinweis: Siehe BFH-Urteil vom 9.8.2007, VI R 23/05.