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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2004
Aktenzeichen: 1 K 2682/02

Schlagzeile:

Kosten für stationäre Pflegeleistungen im Altenpflegeheim wegen dauerhaft psychischer Erkrankung als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Altenheim, Altenpflegeheim, Altersheim, außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Nachweis, Pflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegeheim, Pflegestufe, Psychische Erkrankung, Seniorenresidenz, Seniorenstift, Seniorenwohnanlage

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die durch Krankheit (hier psychische Erkrankung) bedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim sind außergewöhnliche Belastungen. § 33 EStG sieht anders als § 33 b EStG keine besondere Nachweispflicht vor.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 39/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.8.2005):

Kosten für stationäre Pflegeleistungen im Altenpflegeheim wegen dauerhaft psychischer Erkrankung als agB? Muss der Nachweis der Pflegebedürftigkeit in der sich aus R 188 Abs. 1 EStR bzw dem BMF-Schreiben im BStBl I 2003, 89 ergebenden Weise (Feststellung einer Pflegestufe i.S. des § 14 SGB XI) erbracht werden? Nichtberücksichtigung der Feststellungen des medizinischen Dienstes, dass im Streitjahr eine Pflegebedürftigkeit nicht vorlag, als Verfahrensmangel?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33 Abs 1; SGB 11 § 14; BSHG § 93; EStR R 188 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 26.10.2004 (1 K 2682/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 10.05.2007, Aktenzeichen III R 39/05 (unbegründet). Der Leitsatz lautet:
Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen .

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