Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.04.2005 |
Aktenzeichen: | 2 K 25/04 |
Schlagzeile: |
Eigenbeleg über die Bildung einer geänderten Ansparabschreibung ist keine ausreichende Dokumentation der Investitionsabsicht
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Außenprüfung, Konkretisierung, Nachverfolgbarkeit
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das FG Niedersachsen nimmt Stellung zu den Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses gebildeten geänderten Ansparabschreibung nach § 7g EStG. Ein Eigenbeleg über die Bildung einer Ansparabschreibung (eine sog. „Erläuterung“ zur Bilanz), der in der eigentlichen Buchführung nicht verfolgt werden kann, ist danach keine ausreichende Dokumentation der Investitionsabsicht. Bei Bilanzierung müssen für alle anzuschaffenden Wirtschaftgüter reale Kontenblätter oder ein Sammelkontenblatt mit Einzelangaben zu jedem einzelnen Wirtschaftgut erstellt werden. Die (nachzuholenden) geänderten Jahresabschlussbuchungen müssen als gesonderter Posten auf der Passivseite in eine geänderte Bilanz und in die Gewinn- und Verlustrechnung Eingang finden.
Hinweis: Parallelfall zu 2 K 24/04.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen IV R 82/05 (Abgabe, altes Az: VIII R 41/05) folgende Rechtsfragen anhängig:
Kann nachträglich eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses durch eine Außenprüfung gebildet werden? Reicht die Vorlage eines Eigenbeleges in Verbindung mit der im Rahmen der Außenprüfung erstellten Prüferbilanz im Hinblick auf die Nachverfolgbarkeit und Konkretisierung in der Buchführung aus oder ist auch in diesem Fall eine neue Bilanz aufzustellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 3 S 3 Nr 3