Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2004 |
Aktenzeichen: | 2 K 319/04 |
Schlagzeile: |
Verpflegungsmehraufwand eines Seemannes
Schlagworte: |
Fahrtätigkeit, Reisekosten, Seemann, Verpflegungsmehraufwand
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 30/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Steht einem Seemann, der jeweils für ca. 4 Monate auf einem Schiff eingesetzt wird und der gegen Entgelt Verpflegung an Bord erhält, ein steuerlich abziehbarer Verpflegungsmehraufwand nach den Grundsätzen einer Fahrtätigkeit zu, weil die Tätigkeit auf dem Schiff einer Reisetätigkeit gleichzusetzen ist, bei der dem Arbeitnehmer durch die kostenaufwändige Verköstigung an Bord (täglich bis zu 11,80 EUR) gegenüber der Verköstigung am Betriebssitz ein erhöhter Verpflegungsmehraufwand entsteht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Nr 5a; LStR Abschn 37 Abs 4 S 5