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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.04.2005
Aktenzeichen: 1 K 371/02

Schlagzeile:

Steuerberater muss dem Finanzamt als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Telefonkosten Mandantennamen offen legen

Schlagworte:

Schweigepflicht, Steuergeheimnis, Telefonkosten, Telekommunikation

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei Telefonkosten, die sowohl beruflich als auch privat während der Arbeitszeit anfallen (sog. gemischte Aufwendungen), ist ein Abzug als Betriebsausgaben in voller Höhe nur dann zulässig, wenn entsprechende Nachweise erfolgen. Einen Steuerberater entbindet seine berufliche Schweigepflicht nicht davon, in den Einzelaufzeichnungen über die Telefongespräche jeweils die Mandantennamen anzugeben.

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung: Ein Mandant, der sich einem Steuerberater, Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand anvertraut, hat zwar ein Interesse daran, dass seine Informationen, die häufig seinen persönlichen Lebensbereich betreffen dürfen, nicht ohne seinen Willen offenbart werden. Dieses Interesse ist verfassungsrechtlich gewährleistet durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m . Art. 1 GG). Strafrechtlich wird dieses Recht durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und berufsrechtlich durch § 43 a Abs. 2 BRAGO geschützt. Auf der anderen Seite ist tragender Zweck der Anforderungen des § 4 Abs. 4 EStG der Schutz des von der Rechtsordnung anerkannten Gutes der Besteuerungsgleichheit, also ein mit Verfassungsrang ausgestattetes öffentliches Interesse und der Schutz des Rechtsstaatsprinzips.

Die Frage, welche konkreten Angaben von einem Steuerberater bzw. Rechtsbeistand gefordert werden können, ist daher im Wege der Güterabwägung zwischen der berufsrechtlichem Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden. Soweit von einem Steuerberater die Angabe eines konkreten Gesprächsanlasses gefordert wird, wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berater und dem Mandanten eingegriffen. Denn bei der gebotenen Güterabwägung zwischen beruflicher Schweigepflicht und Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann der Schutz des Beraters und seines Mandanten durch das mit empfindlicher Strafe bewahrte Steuergeheimnis (§ 30 AO, § 355 StGB ) nicht unberücksichtigt gelassen werden. Dies hat der BFH hinsichtlich der Angaben zu Teilnehmern aus Anlass einer Bewirtung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG entschieden (Urteil des BFH vom 26. Februar 2004, IV R 50/01). Nichts anderes kann nach Ansicht des Finanzgerichts für Aufzeichnungen gelten, die zum Nachweis betrieblich veranlasster Telefonate geführt worden sind.
Hintergrund: Ein Steuerberater hatte die Kosten für sein Mobiltelefon in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wollte der Prüfer 25 Prozent als Privatanteil ansetzen. Der Steuerberater reichte während der Schlussbesprechung eine Auflistung der Gesprächszeiten für das Mobiltelefon ein, wonach alle Gespräche betrieblich veranlasst gewesen sind. Er weigerte sich, eine namentliche Auflistung der Gesprächspartner der betrieblichen Telefonate vorzulegen, so dass keine Abgleichung mit Mandatslisten erfolgen konnte. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin den vom Prüfer geschätzten Privatanteil von 25 Prozent.

Hinweis: Das Finanzgericht nahm in seiner Entscheidung auch Stellung zur Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung. Eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 EStG darf danach nur gebildet werden, wenn die vorgenommene oder geplante Investition derjenigen entspricht, für welche der Steuerpflichtige die Rücklage gebildet hat. Zudem muss die Investition durchführbar und objektiv möglich sein.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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