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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.09.2003
Aktenzeichen: 11 K 1203/02 E

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

Schlagworte:

Abgeordneter, Altersvorsorge, Nettoprinzip, Verfassung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen X R 45/05 (Abgabe, altes Aktenzeichen: XI R 35/05) folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Ist der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß? Wird das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verletzt?
2. Ist der Vorwegabzug wegen eigener Beitragsleistungen zu kürzen? (Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusage. Dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer wurde die gleiche Pensionszusage erteilt. Beteiligungen je 49%, Rest je 1% die Ehefrauen)
3. Ist die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung der Bundestagsabgeordneten verfassungswidrig?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GG Art 3; EStG § 10 Abs 3; EStG § 10c Abs 3 Nr 2; EStG § 9

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren XI R 35/05 ist bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/06 ausgesetzt (Beschluss vom 6.2.2007).

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