Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.05.2004 |
Aktenzeichen: | 2 K 2385/03 |
Schlagzeile: |
Steuerpflicht des Überschusses aus der Veräußerung von Indexzertifikaten
Schlagworte: |
Indexzertifikat, Kapitaleinkünfte, Zertifikat
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 53/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2005):
Ist im Fall von Indexzertifikaten, bei denen kein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt wurde, eine zugesagte Mindestrückzahlung des Kapitalvermögens von nur 10,26 % als Rückzahlung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzusehen und sind demnach die Einnahmen aus der Veräußerung der Indexzertifikate nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c EStG steuerpflichtig?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 4.5.2004 (2 K 2385/03)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.12.2007, Aktenzeichen VIII R 53/05.
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Der Überschuss aus der Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten Mindestrückzahlung ist nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist.
2. Soweit der Steuerpflichtige das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen ist, entfällt der bei Veräußerung der Zertifikate erzielte Überschuss im Rahmen des § 20 EStG auf den nicht steuerbaren Bereich.
3. Die Höhe des steuerpflichtigen Teils des insgesamt erzielten Überschusses bestimmt sich nach der Relation zwischen der Mindestrückzahlung und der Differenz zwischen Nominalbetrag der Anlage und Mindestrückzahlung (Risikobereich).