Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.06.2005 |
Aktenzeichen: | VIII R 14/04 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.12.2003 |
Aktenzeichen: | 10 K 294/00 |
Schlagzeile: |
Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Schlagworte: |
Ablösung, Änderung, Anteilsveräußerung, Nießbrauch, Rückwirkendes Ereignis, Surrogationsprinzip, Vorbehaltsnießbrauch, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG. Eine Anteilsveräußerung liegt auch dann nicht vor, wenn das Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht (Ablehnung des sog. Surrogationsprinzips).
Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegt bei einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits in diesem Rechtsgeschäft angelegt ist.