Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.08.2005 |
Aktenzeichen: | VIII R 26/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.04.2002 |
Aktenzeichen: | 15 K 3814/98 |
Schlagzeile: |
Betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise Einziehung von Aktien aus einer Beteiligung
Schlagworte: |
Aktie, Aktien, Beteiligung, Betriebsausgabe, Einzelbewertung, Einziehung, Kapitalherabsetzung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen.
Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt.
Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen.