Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 04.10.2005 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2134a - 37/05 |
Schlagzeile: |
Ertragsteuerliche Behandlung von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) in Form von A-Modellen
Schlagworte: |
Öffentlich Private Partnerschaft
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Öffentlich Privaten Partnerschaften – ÖPP (Public Private Partnership – PPP) in Form von A-Modellen.
Hintergrund: Mit dem Gesetz über die Erhebung streckenbezogener Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG - Neufassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3122) will der Gesetzgeber die Verkehrsinfrastrucktur verbessern. Dazu können für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen Private (Konzessionsnehmer) eingesetzt werden.
Bei der rechtlichen Ausgestaltung des Verkehrsprojekts nach dem „A-Modell“ werden von den Konzessionsnehmern Autobahnstreckenabschnitte errichtet und auch im verkehrsrechtlichen Sinne betrieben, der Bund (Konzessionsgeber) bleibt jedoch Eigentümer des Autobahnstreckenabschnitts und allein berechtigt, für die Benutzung Mautgebühren zu erheben. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen sind Musterverträge erstellt worden, die Grundlage sowohl der Angebotserstellung als auch der bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung sind.
A-Modelle sind Vertragsmodelle, bei denen sich der Konzessionsnehmer vertraglich gegenüber dem Konzessionsgeber (Bund) verpflichtet, eine bestimmte Konzessionsstrecke (Bundesautobahnabschnitt) auszubauen (dies beinhaltet auch die Erweiterung um weitere Richtungsfahrbahnen) und diese während des Konzessionszeitraumes (i.d.R. 30 Jahre) zu betreiben und zu erhalten. Als Gegenleistung erhält der Konzessionsnehmer ggf. eine Anschubfinanzierung sowie einen prozentualen Anteil an den Gesamtmauteinnahmen. Diese werden monatlich vom Konzessionsgeber an den Konzessionsnehmer weitergeleitet. Zum Ende des Konzessionszeitraumes ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, die Konzessionsstrecke in einen bestimmten Mindestzustand zu versetzen, der über die normale Erhaltungsverpflichtung hinausgeht.
Das BMF-Schreiben ist so gegliedert:
I. Gegenstand des A-Modells
II. Vertragliche Ausgestaltung des A-Modells
1. Pflichten des Konzessionsnehmers
2. Pflichten des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers (Konzessionsgeber)
III. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung
1. Beurteilung des Vertragsverhältnisses
2. Aufwendungen zur Herstellung der Konzessionsstrecke
3. Verpflichtung zur Herstellung eines Mindestzustandes zum Ende des Konzessionszeitraums
4. Laufende Aufwendungen des Betriebs und der Erhaltung der Konzessionsstrecke
5. Weitergeleitete Mauteinnahmen