Quelle: |
Bundesgerichtshof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 31.08.2005 |
Aktenzeichen: | XII ZB 116/05 |
Schlagzeile: |
Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens
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Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens sind innerhalb der Berufungsfrist neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege beizufügen.
Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste.
Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann unverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der
Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden beruht.