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Quelle:

Deutscher Bundestag
Art des Dokuments: Drucksache
Datum: 05.09.2005
Aktenzeichen: 15/5974

Schlagzeile:

Antwort der Bundesregierung auf Anfrage der FDP zu Personenkennzeichen an jeden Steuerpflichtigen von Geburt an

Schlagworte:

Identität, Personenkennzeichen, Steuernummer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl. I S. 2645 ff.) sieht die Einführung eines bundeseinheitlichen Ordnungsmerkmals („steuerliches Identifikationsmerkmal“) vor. Die geänderten §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung (AO) verpflichten das Bundesamt für Finanzen, jedem Steuerpflichtigen ein Identifikationsmerkmal zum Zweck der Identifizierung im Besteuerungsverfahren zuzuteilen. Dieses ist bundesweit eindeutig und wird jedem Einwohner in Deutschland dauerhaft zugeordnet. Nach § 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen auch Neugeborene darunter.

Bei der Bundestags-Drucksache 15/5958 – handelt es sich um die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Rainer Funke, Jürgen Koppelin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP zu dem Personenkennzeichen an jeden Steuerpflichtigen von Geburt an.

Hintergrund: Die Meldebehörden der Städte und Gemeinden haben dem Bundesamt für Finanzen für Zwecke der erstmaligen Zuteilung des Steueridentifikationsmerkmals die Daten der in ihren Melderegistern geführten Einwohner mitzuteilen. Das Bundesamt für Finanzen speichert dann in einer umfangreichen Datenbank die Daten, unter anderem auch die Adressen, der jeweiligen Person. Damit wird eine zentrale Datenbank als zentrales Register der Gesamtbevölkerung Deutschlands aufgebaut. Es ist von einer Größenordnung von einmalig rund 82 Millionen Datensätzen und anschließend über 10 Millionen Geschäftsvorfällen pro Jahr auszugehen.

Die Drucksache enthält die Antworten auf folgenden Fragen:

1. Welche öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sollen Zugriffsrechte auf die zentrale Datenbank erhalten?
2. Wie soll ein Missbrauch des zentralen Datenregisters verhindert werden?
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, dass durch das Zusammenfassen eines steuerlichen Identifikationsmerkmals mit weiteren Daten beispielsweise aus dem Arbeits-, Gesundheits- und Sozialbereich Persönlich keitsprofile erstellt werden können, und wie wird die Bundesregierung dieser Gefahr begegnen?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung des Steueridentifikationsmerkmals vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1, 53)?
5. Welche weiteren Stellen müssen das steuerliche Identifikationsmerkmal in ihren Datenbeständen vorhalten?
6. Gab es eine Ressortabstimmung mit dem für das Meldewesen zuständigen Bundesministerium des Innern, und wenn nein, warum nicht?
7. Wurden die Bedenken des Bundesbeauftragten für den Datenschutz hinsichtlich der Einführung des Steueridentifikationsmerkmals berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Weise?
8. Wurden die kommunalen Spitzenverbände an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligt, und wenn nein, warum nicht?
9. Wenn ja, wie wurde Bedenken der kommunalen Spitzenverbände Rechnung getragen?
10. Wie hoch sind die Kosten für die Städte und Gemeinden bei der erstmaligen Vergabe des Steueridentifikationsmerkmals durch das Bundesamt für Finanzen insgesamt und beispielsweise für eine Stadt mit rund 50 000, mit 100 000 und 500 000 Einwohnern?
11. Welche laufenden zusätzlichen Kosten werden durch die Einführung auf die Kommunen insgesamt und auf eine Stadt mit rund 50 000, mit 100 000 und 500 000 Einwohnern zukommen?
12. Sollen die jeweiligen Kosten von den Kommunen alleine getragen werden, und wenn nein, in welcher Höhe wird sich der Bund an den Kosten beteiligen?

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