Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2005 |
Aktenzeichen: | IX R 23/03 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.02.2003 |
Aktenzeichen: | V 166/99 |
Schlagzeile: |
Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge wiederum einkunftsrelevant verwendet werden
Schlagworte: |
Darlehen, Einkünfteerzielungsabsicht, Finanzierung, Leibrente, Liebhaberei, Rente, Rentenversicherung, Sofortrente, Totalüberschussprognose, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Auch dann, wenn jemand aufgrund eines Finanzierungskonzepts eine Sofortrente als abgekürzte Leibrente (Rente I) durch ein endfälliges Darlehen finanziert und die auszuzahlenden Rentenleistungen u.a. dazu verwendet, um die Prämien für eine aufgeschobene Leibrente (Rente II) zu zahlen, sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht beide Leibrenten grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. September 2004, Aktenzeichen X R 25/01).
Verwendet der Steuerpflichtige die ausgezahlten Rentenbeträge dazu, weitere Einkunftsquellen anzuschaffen und Werbungskosten zu begleichen, so setzt sich der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Rente I in Höhe des zurückfließenden Kapitals, das jede Rente neben dem Ertragsanteil enthält, an den neuen Kapitalanlagen fort (sog. Surrogationsbetrachtung).
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen Rentenrechts sind die Zinsen für das Darlehen, mit dem ursprünglich die Prämie für die Rente I finanziert wurde, entsprechend dem sich ändernden Darlehenszweck aufzuteilen.