Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.02.2005 |
Aktenzeichen: | IX R 32/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2003 |
Aktenzeichen: | 10 K 4717/01 |
Schlagzeile: |
Abschreibungsmethode bei zunächst zu Wohnzwecken und später zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietetem Gebäude
Schlagworte: |
Abschreibung, AfA-Wechsel, Gebäude, Nutzungsänderung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Wird ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes und gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 7 Prozent degressiv abgeschriebenes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt, so muss der Steuerpflichtige nicht zur linearen Abschreibung (Absetzung für Abnutzung - AfA) gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG übergehen, sondern kann weiterhin eine degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 Prozent. beanspruchen (entgegen R 44 Abs. 8 Satz 2 2. Halbsatz der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR).