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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.09.2005
Aktenzeichen: 10 K 5182/04

Schlagzeile:

Ausbildungswilligkeit bei der Festsetzung von Kindergeld, wenn ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann

Schlagworte:

Ausbildung, Ausbildungsplatz, Ausbildungswilligkeit, Bekanntgabe, Berufsausbildung, Kindergeld, Nachweis, Verwaltungsakt

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht nimmt Stellung zur Ausbildungswilligkeit bei der Festsetzung von Kindergeld, wenn ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 66/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2006):
Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz: Gehört zur Ausbildungswilligkeit, dass ein Kind dies laufend, zumindest aber monatlich gegenüber der Berufsberatung kundtut? Muss die Behörde diese Nachfragen des Ausbildungsplatzsuchenden dokumentieren? Handelt es sich bei der Streichung aus der Bewerberkartei bei der Berufsberatung um einen Verwaltungsakt, der förmlich bekannt zu geben ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c; SGB 3 § 38 Abs 2; SGB 10 § 31 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 22.9.2005 (10 K 5182/04)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 19.06.2008, Aktenzeichen III R 66/05 (unbegründet).

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