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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.2005
Aktenzeichen: 6 K 6539/03 F

Schlagzeile:

Keine Ansparabschreibung bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer slowakischen Firma

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Atypisch stille Beteiligung, Betrieb, Inland

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung ist, dass es sich um einen inländischen Betrieb oder um eine inländische Betriebsstätte handelt. Eine slowakische Firma ohne inländische Betriebsstätte gehört nicht zu den nach § 7g Abs. 3 EStG rücklagefähigen Betrieben. Wer sich an einem ausländischem Betrieb als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, kann in seinem inländischen Sonderbetriebsvermögen des ausländischen Unternehmens daher keine Ansparabschreibung bilden.

Bei der Prüfung, ob die voraussichtliche Investition hinreichend konkretisiert ist, ist nicht jedes Wirtschaftsgut isoliert zu betrachten. Vielmehr sind die Investitionen insgesamt unter dem Blickwinkel des zu fördernden Betriebes anzusehen.

Hintergrund: Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hatte sich an einem slowakischen Malerbetrieb (Umsatz 24.801 Euro, Gewinn 773 Euro) als stiller Gesellschafter beteiligt und in seiner Sonderbilanz eine Rücklage in Höhe von 154.000 Euro für die Anschaffung diverser Bürogeräte (u.a. 38 Laptops und 53 Bürostühle) gebildet.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 104/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Gilt die Ansparabschreibung nur für inländische Betriebe? Ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu überprüfen, ob die beabsichtigten Investitionen auch für den Betrieb genutzt werden können?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 3; EStG § 7g Abs 8; EStG § 7g Abs 5

Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen mit Urteil vom 11.07.2007 (Az: I R 104/05) als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz lautet:
Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung i.S. von § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.

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