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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.07.2005
Aktenzeichen: XI R 87/03

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.2003
Aktenzeichen: 1 K 2530/02

Schlagzeile:

Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines Tankstellenbetreibers (kein voller Abzug der Arbeitszimmer-Kosten)

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Dienstreise, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Mittelpunkt, Mittelpunkt der Betätigung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Tankstellenbetreiber hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG am Ort der Tankstelle. Das gilt auch, wenn er überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist.

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