Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2005 |
Aktenzeichen: | XI R 87/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 2530/02 |
Schlagzeile: |
Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines Tankstellenbetreibers (kein voller Abzug der Arbeitszimmer-Kosten)
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Dienstreise, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Mittelpunkt, Mittelpunkt der Betätigung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Tankstellenbetreiber hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG am Ort der Tankstelle. Das gilt auch, wenn er überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist.