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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.08.2005
Aktenzeichen: 7 K 318/02

Schlagzeile:

Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs

Schlagworte:

Altersvorsorge, Einspruch, Einspruchsrücknahme, Kürzung, Posteingangsstempel, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug, Widerruf

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht befasst sich u.a. mit der Frage, ob ein Posteingangsstempel des Finanzamts als öffentliche Urkunde anzusehen ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 38/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2006):
1. Widerruf einer Einspruchsrücknahme: Wirksamkeit des Widerrufs bei Zugang vor oder spätestens mit der Einspruchsrücknahme. Feststellung des Geschehensablaufs und Nachweis des Zugangs durch Eingangsstempel der Finanzbehörde?
2. Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen: Gehören eine Gratifikation und eine Erfolgsbeteiligung, die dem Kläger nach dem Eintritt in den Ruhestand im Streitjahr zugeflossen sind aber noch das Arbeitsverhältnis des Vorjahres betreffen zu den kürzungsbehafteten Einnahmen i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 362; ZPO § 418; EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2; EStG § 10c Abs 3 Nr 2; EStG § 10 Abs 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 3.8.2005 (7 K 318/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.12.2006, Aktenzeichen X R 38/05 (durcherkannt). Die Leitsätze lauten:
1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für Veranlagungszeiträume nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden war .
2. Der Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der Rücknahmeerklärung zugeht .
3. Der Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem Postfach entnommen werden .

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