Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.09.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 1313/05 |
Schlagzeile: |
Fahrten zur Fortbildungsstätte (Technikerschule) als Auswärtstätigkeit (Dienstreisen) mit den tatsächlichen Kosten oder nur in Höhe der Entfernungspauschale als Fahrten zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte
Schlagworte: |
Auswärtstätigkeit, Dienstreise, Entfernungspauschale, Fahrtkosten, Fortbildung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 66/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.1.2006):
Sind bei einer berufsbegleitenden, ca. 4 Jahre dauernden Fortbildungsmaßnahme die wöchentlich dreimal erforderlichen Fahrten zu der Fortbildungsstätte (Technikerschule) als Auswärtstätigkeit (Dienstreisen) mit den tatsächlichen Kosten oder nur in Höhe der Entfernungspauschale als Fahrten zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen, weil die Einrichtung nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 23.9.2005 (1 K 1313/05)