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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.11.2005
Aktenzeichen: 6 V 3715/05

Schlagzeile:

Renaissance der Gewichtsbesteuerung für Geländefahrzeuge?

Schlagworte:

Gewichtsbesteuerung, Hubraum, Kfz-Steuer, Schadstoffausstoß

Wichtig für:

Autofahrer

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Köln sieht es als ernstlich zweifelhaft an, dass Geländewagen als PKW eingestuft und nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert werden dürfen. Nach einer EU-Richtlinie seien Geländewagen weiterhin als LKW nach Gewicht zu besteuern.

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt einen Geländewagen vom Typ ’Landrover’ zunächst als Lkw und seit Mai 2005 nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert. Dazu das FG Köln: „Der Wagen ist ein ’anderes Fahrzeug’ im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG. Er ist folglich – wie schon bisher – nach Gewicht zu besteuern“.

Maßgebend für die Klassifizierung sei die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970, die spätestens seit dem 1. Juli 2002 von den Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden ist. Danach gelten bestimmte Autos als Mehrzweckfahrzeuge und nicht als Pkw, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze haben und eine bestimmte mathematische Formel erfüllt wird.

Hintergrund: Seit dem 1. Mai 2005 ist es nicht mehr möglich, Geländefahrzeuge, Kleinbusse und Vans mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen als Lkw zu besteuern (sog. Gewichtsbesteuerung). Je 100 Kubikzentimeter liegt die Kfz-Steuer seit dem 1. Mai 2005 – abhängig von der Schadstoffklasse – bei Dieselfahrzeugen zwischen 15,44 Euro und 37,58 Euro und bei Benzinern zwischen 6,75 Euro und 25,36 Euro. Die neuen Steuersätze gelten auch für Autos, die vor dem 1. Mai 2005 zugelassen wurden.

Außer dem Finanzgericht Köln bezweifeln auch die Finanzgerichte Düsseldorf und Baden-Württemberg, dass die seit dem 1. Mai 2005 geltende Besteuerung nach Hubraum mit EU-Recht vereinbar ist:
- FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: 8 V 4/06
- FG Düsseldorf, Beschluss vom29.06.2006, Aktenzeichen 8 V 2091/06 A (Verk)

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21. August 2006 (Aktenzeichen VII B 333/05) in zweiter Instanz den Beschluss des FG Köln vom 28. November 2005 (Aktenzeichen 6 V 3715/05) aufgehoben. Der Leitsatz der Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts lautet:
Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich.

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