Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.08.2005 |
Aktenzeichen: | V R 50/04 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2004 |
Aktenzeichen: | 5 K 5512/03 |
Schlagzeile: |
Eine "Techno"-Veranstaltung kann als Konzert i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit sein
Schlagworte: |
Ermäßigter Steuersatz, Konzert, Musik, Tanz, Techno, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Konzerte i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert.
Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden.
Eine "Techno"-Veranstaltung kann ein Konzert i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sein.