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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2005
Aktenzeichen: VI R 77/02

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.06.2002
Aktenzeichen: 5 K 2883/99

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen Fachkraft und Aushilfskraft nach § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG bei Arbeiten in einem Weinbaubetrieb

Schlagworte:

Aushilfe, Aushilfskraft, Fachkraft, Haftung, Land- und Forstwirtschaft, Lohnsteuer-Pauschalierung

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Ein Arbeitnehmer, der die Fertigkeiten für eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, gehört zu den Fachkräften, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten Arbeiten den Einsatz einer Fachkraft erfordern.

Hat ein Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworben, gehört er nur dann zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist.

Ein Arbeitnehmer ist anstelle einer land- und forstwirtschaftlichen Fachkraft eingesetzt, wenn mehr als 25 % der zu beurteilenden Tätigkeit Fachkraft-Kenntnisse erfordern.

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