Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.08.2005 |
Aktenzeichen: | VIII R 78/02 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.09.2001 |
Aktenzeichen: | 18 K 8374/97 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen erworbener Wirtschaftsgüter bei zeitnaher Veräußerungsabsicht des gesamten Betriebes
Schlagworte: |
Absetzung für Abnutzung, Anlagevermögen, Betriebsveräußerung, Bilanzierung, Gestaltungsmissbrauch, Leasing, Umlaufvermögen
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind - vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs - auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird.
Gleiches gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen Sonderbetriebsvermögens (hier: Grundstücke) i.S. von § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit jedoch sichergestellt wird.
Die Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 zur Inanspruchnahme von Halbjahresabschreibungen für vor dem 1. Januar 2004 erworbene (oder hergestellte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bindet die Gerichte nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (hier: Minderung des laufenden Gewinns zugunsten eines höheren Veräußerungs- oder Aufgabegewinns).