Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.2005 |
Aktenzeichen: | 11 K 6266/02 E |
Schlagzeile: |
Finanzamt darf die Privatnutzung eines Firmenwagens nicht einfach unterstellen
Schlagworte: |
Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Privatnutzung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Kann für einen Firmenwagen kein Fahrtenbuch vorgelegt werden, folgt daraus nicht automatisch, dass zumindest einer der Arbeitnehmer wegen einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs geldwerte Vorteile in der sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ergebenden Höhe erhalten hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich lediglich um eine Bewertungsregel. Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat.
Hintergrund: Im Streitfall reichten die Indizien den Finanzrichtern nicht aus, um einen Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung zu begründen. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Es hat den Anschein, als sei der Umstand, dass kein Fahrtenbuch vorgelegt werden konnte, vom Lohnsteueraußenprüfer als Anlass genommen worden, den Firmenwagen irgendjemand auch für Privatfahrten zuzuordnen, und als sei der Kläger insoweit als geeigneter Kandidat angesehen worden.“
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.