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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2005
Aktenzeichen: 5 K 1944/03

Schlagzeile:

Finanzamt kann Aufwendungen für einen allgemeinen Computerkurs (Office-Paket) nicht in jedem Fall der privaten Lebensführung zuordnen

Schlagworte:

Computer, Fortbildung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzamt kann Aufwendungen für einen allgemeinen Computerkurs (Office-Paket) nicht in jedem Fall der privaten Lebensführung zuordnen. Verfügt ein Steuerzahler unstreitig nicht über einen privaten Computer, werden die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt. Die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließt die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht aus.

Auch der Umstand, dass der Steuerzahler den Kurs mit einer Prüfung und einem entsprechendem Zertifikat abgeschlossen hat, spricht nicht gegen, sondern sogar für die berufliche Veranlassung. Das Zertifikat weist entsprechende Qualifikationen nach, die regelmäßig nur im beruflichen Bereich erforderlich sind.

Hintergrund: Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der häufig gestellten Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der als Lagerarbeiter beschäftigte Kläger einen EDV–Kurs besuchte ohne privat einen eigenen Computer zu besitzen (Aufwendungen ca. 1.500 Euro). Zunächst legte er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, nach der der Computerkurs „begrüßt“ würde, da diese „Weiterbildung“ für den Arbeitsbereich „nützlich“ sei. Auf den Einwand des Finanzamts, dass die erlernten Kenntnisse bei dem heutigen Stand der Technik zum Allgemeinwissen gehörten, legte der Kläger eine weitere Bescheinigung des Arbeitgebers vor, aus der sich ergab, dass die PC–Schulung (Office-Paket) zwingend notwendig gewesen sei, da die notwendigen Grundkenntnisse, welche der Kläger an seinem Arbeitsplatz benötige, nicht vorhanden gewesen seien.

Trotz dieser Bescheinigungen vertrat das Finanzamt die Meinung, dass die geltend gemachten Werbungskosten steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. Bei den Aufwendungen für den EDV–Kurs handele es sich zwar um Mischkosten, die nur insoweit abzugsfähig seien, als sie klar und eindeutig der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuordenbar seien. Die vorgelegten Bescheinigungen genügten diesen Anforderungen jedoch nicht, es sei auch nicht dargelegt worden, welche Art von Software im Bereich des Lagerwesens beim Arbeitgeber eingesetzt werde. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kurs mit einer Abschlussprüfung und der Erteilung eines Abschlusszertifikats habe abgeschlossen werden müssen.

Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend machte, im vorliegenden Fall könne ja gar keine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung erfolgen, da er privat keinen Computer besitze, war vollen Umfangs erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die ablehnende Haltung des Finanzamts sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Aus den vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers ergebe sich ein objektiver Zusammenhang des Kurses mit der Berufstätigkeit, da die PC-Schulung zwingend erforderlich gewesen sei, denn die am Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse seien bei dem Kläger nicht vorhanden gewesen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber erst in einer zweiten Bescheinigung deutlich(er) zum Ausdruck gebracht habe, dass der Computerkurs notwendig und erforderlich gewesen sei, mindere den Beweiswert der Bescheinigungen nicht. Denn auch das Finanzamt bestreite nicht und gehe davon aus, dass der Kläger als Lagerist an seinem Arbeitsplatz mit Computern zu arbeiten habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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