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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 09.12.2005
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7220 - 50/05

Schlagzeile:

Steuersatz bei der Umsatzsteuer für die Lieferung sog. Kombinationsartikel

Schlagworte:

Umsatzsteue

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nach dem BMF-Schreiben ist es nicht zu beanstanden, wenn die im BMF-Schreiben vom 9. Mai 2005 (Aktenzeichen IV A 5 - S 7220 - 23/05 vorgesehenen Regelungen auf vor dem 1. Juli 2006 ausgeführte Umsätze angewandt werden.

Hintergrund: Nach den Textziffern 13 und 14 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 handelt es sich bei Warensortimenten bestehend aus Lebensmitteln (insbesondere Süßigkeiten) und sog. Non-Food-Artikeln (insbesondere Spielzeug) grundsätzlich nicht um Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b. Dies führt dazu, dass auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts der ermäßigte und auf den Spielzeuganteil des Entgelts der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.

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