Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 28.12.2005 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2334 - 113/05 |
Schlagzeile: |
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2006
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Lohnsteuer, Mahlzeiten, Sachbezugswert
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Mit dem BMF-Schreiben informiert das Bundesfinanzministerium über die Sachbezugswerte ab dem Jahr 2006.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2006 sind durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2006 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,64 Euro,
b) für ein Frühstück 1,48 Euro.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinie 2005 (LStR) hingewiesen.