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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 13.12.2005
Aktenzeichen: 135/2005

Schlagzeile:

EuGH billigt Grundsätze der Verlustverrechnung

Schlagworte:

Verlustverrechnung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nach der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums äußerte sich die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Frau Dr. Barbara Hendricks, wie folgt zu dem am 13.12.2005 durch den EuGH verkündeten Urteil in der Rechtssache Marks & Spencer (C-446/03):

Der EuGH hat heute entschieden, dass ein Verbot der Verrechnung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften im Grundsatz mit den Grundfreiheiten vereinbar ist.

Es ist zu begrüßen, dass der Gefahr von Steuerausfällen in Milliardenhöhe für den deutschen Staat mit dem Urteil die Grundlage entzogen wurde.

Das Urteil berücksichtigt die von der Bundesregierung in dem Verfahren vorgebrach-ten Argumente und zeigt das Bemühen des EuGH, die Auswirkungen der unter-schiedlichen Steuersysteme der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Besteuerung in ein für die Mitgliedstaaten ausgewogenes Verhältnis zu bringen.

Das Urteil bezieht sich grundsätzlich nur auf den konkreten britischen Fall. Es hat jedoch Bedeutung auch über die entschiedenen Steuerrechtsfragen hinaus, weil der EuGH sich umfassend mit den Rechtfertigungsgründen der Mitgliedstaaten für Ver-stöße gegen die Grundfreiheiten befasst und seine Rechtsprechung diesbezüglich grundlegend fortentwickelt hat. Insbesondere stellt der EuGH klar, dass die Vermei-dung der Steuerflucht ein wichtiges mit dem EU-Vertrag kompatibles Ziel darstellt und deshalb als Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung von Grundfreiheiten in Frage kommt.

Es wird zu prüfen sein, ob wegen möglicher Parallelen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft die deutschen Steuerregelungen entsprechend anzupassen sind.

Inhaltlich ging es um die Frage, ob der im britischen Gruppenbesteuerungsrecht vor-gesehene Ausschluss von Verrechnungsmöglichkeiten der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften mit Gewinnen der inländischen Muttergesellschaft mit den EG-Grundfreiheiten vereinbar ist.

Der Verlustabzug hat nach der heutigen Entscheidung vorrangig im Ansässigkeits-staat der Tochtergesellschaft zu erfolgen. Damit werde laut EuGH eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten er-reicht, eine doppelte Verlustberücksichtigung sowohl im Ansässigkeitsstaat der Toch-tergesellschaft als auch im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft vermieden und eine eventuelle Steuerflucht verhindert. Zum anderen solle es der Gesellschaft nicht freistehen, den Ort der Anrechnung der Verluste zu wählen.

Eine Ausnahme macht der EuGH nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur für den Fall, in dem die Tochtergesellschaft alle Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat und keine Möglichkeit besteht, die Verluste im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume selbst oder zugunsten eines Dritten zu nutzen. Dabei müsse die gebietsansässige Muttergesellschaft gegenüber den Steuerbehör-den nachweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

Dem britischen Verfahren waren zahlreiche europäische Mitgliedstaaten – so auch Deutschland – beigetreten, weil bei ihnen ähnliche Regelungen existieren und das Urteil somit auch Auswirkungen auf ihre Rechtssysteme haben könnte. Das Urteil war deshalb von der Fachwelt mit Spannung erwartet worden.

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