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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2005
Aktenzeichen: I R 76/04

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.06.2004
Aktenzeichen: 1 K 6487/02 Ki

Schlagzeile:

Einführung eines besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, ist nicht verfassungswidrig

Schlagworte:

Glaubensverschiedene Ehe, Gleichheitsgrundsatz, Kirchensteuer, Kirchgeld

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Hintergrund: Die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen haben erstmals für das Jahr 2001 ein sog. besonderes Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen eingeführt. Betroffen sind hiervon (verheiratete) Kirchenmitglieder, bei denen das Familieneinkommen ausschließlich oder doch im Wesentlichen durch den Ehegatten erwirtschaftet wird, sofern dieser selbst keiner Kirche angehört. Erhoben wird das besondere Kirchgeld nur, wenn die Ehegatten bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt haben. Die maßgeblichen kirchensteuerlichen Bestimmungen wurden im Laufe des Jahres 2001 geschaffen bzw. genehmigt und veröffentlicht und sind - rückwirkend - zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. In mehreren Verfahren hatten Steuerpflichtige dagegen geklagt.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt entschieden, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot. Darüber hinaus hat der I. Senat auch das Vorliegen eines strukturelles Vollzugsdefizits, auf das sich die Kläger in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften aus dem Jahre 2004 berufen haben, verneint.

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