Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2005
Aktenzeichen: VI R 151/00

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2000
Aktenzeichen: V 325/98

Schlagzeile:

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung führen beim Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro in voller Höhe zu Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, Betriebsveranstaltung, Freigrenze, Üblichkeit

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in zwei Urteilen vom 16. November 2005 VI R 151/00 und VI R 151/99 mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen zu Arbeitslohn führen.

Im Streitfall VI R 151/00 hatte der Arbeitgeber für seine Beschäftigten einmal jährlich ein Ski-Wochenende in Österreich veranstaltet. Die Arbeitnehmer mussten die Kosten für zwei Abendessen und den Skipass tragen. Die übrigen Aufwendungen für die Ski-Wochenenden, die pro Arbeitnehmer jeweils 200 DM überstiegen, zahlte der Arbeitgeber. Er führte für die Zuwendungen anlässlich der Ski-Wochenenden pauschale Lohnsteuer ab. Ungeachtet dessen war er allerdings der Auffassung, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu besteuern seien.

Dieser Ansicht folgten weder das Finanzgericht (FG) noch der BFH. Der BFH bestätigte vielmehr seine bisherige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten einer bestimmten Freigrenze ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Diese Freigrenze betrug nach Ansicht des BFH für die Streitjahre 1996 und 1997 je teilnehmendem Arbeitnehmer 200 DM. Aktuell erkennt die Finanzverwaltung 110 Euro an.

zur Suche nach Steuer-Urteilen